Pandemiestufe 3


Pandemiestufe 3
Regelungen gelten ab Montag, 19. Oktober 2020


Das Kultusministerium hat am Freitag, dem 16. Oktober 2020 mitgeteilt, dass die landesweite 7-Tage-Inzidenz von 35 Fällen pro 100 000 Einwohner/innen überschritten worden ist. Das bedeutet, dass ab Montag, 19. Oktober 2020 § 6a der CoronaVO Schulen in der Fassung vom 15.10.2020 gilt.

Das heißt, dass alle Lehrkräfte und Schüler/innen ab Klasse 5 verpflichtet sind, nicht nur auf dem Schulgelände und auf den Gängen, sondern auch im Unterricht eine Mund-Nase-Bedeckung (Maske) zu tragen. Für die GrundschülerInnen besteht keine Maskenpflicht.

Der fachpraktische Sportunterricht ist von der Maskenpflicht ausgenommen, aber Betätigungen, bei denen ein unmittelbarer Körperkontakt entsteht, sind ab Montag im Sportunterricht und bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten untersagt.

Die Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen ist untersagt.

Alle Räume sind zudem regelmäßig zu lüften, mindestens alle 20 Minuten für jeweils 3 bis 5 Minuten.

Weiterhin gilt ein Zutrittsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch keine 14 Tage vergangen sind. Ebenso gilt das Zutrittsverbot, wenn jemand typische Symptome einer Infektion zeigt, nämlich Fieber, trockenen Husten oder eine Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns. Vor diesem Hintergrund sind alle Eltern sehr dringend gebeten, Kinder mit deutlichen Erkältungssymptomen nicht in die Schule zu schicken.

Der Schutz der Gesundheit aller am Schulleben Beteiligten steht im Moment an erster Stelle.

 

HIER finden Sie die Anlage Corona-Verordnung Schule vom 15.10.2020 zum Download.

HIER finden Sie Handreichung zur Maskenpflicht an Schulen vom 15.10.2020 zum Download.

 


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Kategorie: 2020 / 2021